Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 320
§ 320 – Mehrfache Pfändung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden. (2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Forderung von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Gericht gepfändet wird, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
- Die relevanten Paragraphen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sind anzuwenden.
- Fehlt ein zuständiges Amtsgericht, das für die Pfändung zuständig wäre, muss die Hinterlegung bei einem anderen Amtsgericht erfolgen.
- Dieses Amtsgericht muss im Bezirk der Vollstreckungsbehörde liegen, die die erste Pfändungsverfügung zugestellt hat.
- Die Regelungen sorgen dafür, dass die Pfändung rechtlich korrekt abgewickelt wird.